Back to Top
 

 

 

 
 
 
 

Corona-Soforthilfe nicht pfändbar


 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. März 2021 (VII ZB 24/20) entschieden, dass die Corona-Soforthilfen gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Die Leitsätze des Urteils lauten:

  1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
  2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. 

Die Corona-Soforthilfen für in Not geratene Unternehmen sind also nicht dazu da, um Schulden zu tilgen und Gläubiger dürfen die Hilfsleistung auch nicht pfänden.

Die Soforthilfe soll schließlich finanzielle Notlagen mildern und vor allem Geldknappheit überbrücken. Sie seien ganz ausdrücklich nicht dazu da, Schulden zu tilgen, die vor dem ersten Lockdown im März 2020 entstanden sind.

Der pfändungsfreie Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto kann nach § 850k Abs. 4 ZPO um den Betrag der Soforthilfe aufgestockt werden. Es muss hierzu beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein entsprechender Antrag gestellt werden.