Back to Top
 
 
 
 
 
 

Formulare & Downloads


Pfändungstabelle (ab 01.07.2023)

Die Pfändungstabelle (gesetzlich verankert im §850c ZPO) regelt sämtliche Pfändungsfreigrenzen bei laufenden Einkünften.

Sie gibt darüber Aufschluss, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Schuldnern z.B. über eine Lohn- oder  Gehaltspfändung gepfändet werden kann und auch den bei einem Insolvenzverfahren abzuführenden Betrag an den Insolvenzverwalter.

Der Grundfreibetrag liegt seit dem 01.07.2023 bei € 1.409,99 für eine Einzelperson. Dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienende unpfändbare Betrag erhöht sich durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder geringfügig verdienenden Ehegatten.

Unpfändbar sind u.a. Kindergeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (maximal € 705) und 50% von geleisteten Überstunden. Auch Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unterliegen im Rahmen des Üblichen nicht der Pfändung.

Mehr Infos unter Tipps (klick drauf).


 

Auskunftsbogen

Auskunftsbogen (RO )

Bei Ihrem ersten Besuch erfolgt eine sogenannte „Erstberatung“. Sortieren Sie Ihre Unterlagen in einem Ordner nach Gläubigern und zeitlicher Reihenfolge des Schriftverkehrs. Fertigen Sie eine möglichst vollständige Liste an, in der alle Gläubiger und die ungefähre Schuldensumme angegeben ist.

Wenn Sie den Überblick über Ihre Gläubiger verloren haben, können Sie bei der SCHUFA eine kostenlose Selbstauskunft beantragen. Haben Sie in den letzten Jahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) abgegeben, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.

Damit wir uns einen schnellen Überblick über Ihre Gesamtsituation verschaffen können, bringen Sie bitte idealer Weise zu Ihrem ersten Termin den Auskunftsbogen ausgefüllt mit.  Ihre Daten werden selbstverständlich niemals ohne Ihre Erlaubnis an Dritte weitergeben (Datenschutz).


Antrag Bescheinigung Pfändungsschutzkonto

Cerere (RO )

Gerne stellen wir Ihnen eine Bescheinigung zur Erhöhung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen aus.

Dieser Service ist für die erstmalige Bescheinigung für unsere Kunden / Mandanten kostenfrei.

Für weitere Bescheinigungen sowie für Bescheinigungen für Nicht-Kunden / Nicht-Mandanten erheben wir eine Gebühr in Höhe von € 30,– (inkl. MwSt.).

So funktioniert`s: Antrag ausdrucken, ausfüllen, Nachweise über Unterhaltspflichten zusammenstellen und entweder per

> E-Mail (eingescannte PDF`s, keine anderen Formate) an

info@insolvenz-fach-center.com

> oder per Post an

Insolvenz-Fach-Center e.V. · Gärtnerstr. 60 · 80992 München

Bitte beachten Sie, dass wir nur VOLLSTÄNDIG ausgefüllte und mit den notwendigen Nachweisen versehene Antragsformulare bearbeiten können. Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Tage. Schicken Sie uns bitte die benötigten Nachweise ausschließlich in Kopie. Originale Unterlagen senden wir zu unserer Entlastung nur mit Einschreiben und Rückschein zurück, hierfür entsteht ein (zusätzlicher) Bearbeitungsaufwand von € 20,- , den wir in Rechnung stellen müssen.

Mehr Infos HIER (klick drauf)


Restschuldbefreiung – Wirtschaftlicher Neustart

Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung.

(Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)


Der Weg zur Verbraucherentschuldung

Ein Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren.

(Publikation des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz)