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Gehaltspfändung / Lohnpfändung


 

Arbeitnehmer – Angestellte oder Arbeiter – die über pfändbares Einkommen verfügen, sollten bei der Wahl Ihrer Schuldnerberatungsstelle genau darauf achten, ob diese Möglichkeiten kennt, den pfändbaren Betrag von Lohn und Gehalt zu retten.

Unsere Berater geben qualifizierte Auskunft darüber, ob

  • Teile Ihres Einkommens pfändbar sind
  • und -wenn ja- wie diese vor dem Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters gerettet werden können

Ein Beispiel:

Aufgrund hoher Schulden entscheiden Sie sich für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO müssten Sie fortan von Ihrem Nettoeinkommen z.B. € 150,– für fünf oder sechs Jahre (Dauer des Insolvenzverfahrens) für die Erlangung der (endgültigen) Restschuldbefreiung an Ihren Insolvenzverwalter abführen.

Der pfändbare Betrag (€ 150,–) kann auf € 0,– (Null) gesenkt werden und Sie haben die Möglichkeit, nach Ablauf des Insolvenzverfahrens die stolze Summe von ca.
€ 12.000,– (selbstverständlich pfandfrei) zu bekommen.

Glauben Sie nicht? Gibt’s doch gar nicht? Infos zu einer klugen Entschuldung erhalten Sie bei unseren Beratern.