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Haftung des GmbH – Geschäftsführers


 

Die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft wie GmbH, UG oder Ltd. zieht fast immer eine Privatinsolvenz, also ein Regelinsolvenzverfahren des Geschäftsführers nach sich.

Grund hierfür ist die Haftung des Geschäftsführers, insbesondere bei Steuerschulden.

Hinzu kommen meistens die Beiträge für Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, also den gesetzlichen Krankenkassen.

Dieses Vorenthalten an Beiträgen ist strafbar gem. § 266a Abs. 1, 53 StGB.

In der Regel können wir erreichen, dass in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer öffentlichen Klage gem. § 153a Abs. 1 StPO absieht, sofern eine Zahlung eines angemessenen Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse erfolgt.

Mehr Informationen erhalten Sie hier (auf den Link klicken):

Die Haftung des GmbH Geschäftsführers in der Insolvenz

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft