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3-Jahres-Insolvenz beschlossen


 

Information zur

Reform der Restschuldbefreiung

Das Gesetz über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 17.12.2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Gesetz zugestimmt.

Die wichtigsten Punkte und Änderungen:

  • Das Gesetz gilt rückwirkend, also für alle seit dem 01.10.2020 gestellten Anträge.
  • Sukzessive Verkürzung für Insolvenzverfahren mit Antragstellung vom 17.12.2019 bis 30.09.2020. Diese Verfahren enden (spätestens) im Juli 2025.
  • Die Wartezeit (Sperrfrist) für ein neues, weiteres Insolvenzverfahren beträgt 11 Jahre (statt bisher 10 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung im
    vorherigen Verfahren).
  • Die Verfahrensdauer bei einem weiteren Insolvenzverfahren beträgt 5 Jahre.
  • Geschenke sind hälftig sowie Lotteriegewinne vollständig herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen.
  • Unangemessenen neue Schulden müssen begründet werden und führen ggf. zur Versagung der Restschuldbefreiung (einfache Fahrlässigkeit bleibt außer Betracht).
  • Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens nach einem Monat, über das Ersuchen einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit zu entscheiden.
  • Die Abführungspflichten des selbstständigen Schuldners werden in § 295a InsO neu geregelt. Neu ist, dass der Schuldner beantragen kann, dass der abzuführende Betrag vom Insolvenzgericht festgesetzt wird.
  • Die Speicherfrist von 3 Jahren für Auskunftei-Einträge (z.B. Schufa) wurde nicht verkürzt.

© Insolvenz-Fach-Center e.V.

 

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