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Kosten


Im Gegensatz zu karitativen Stellen (z.B. Caritas, Diakonie) erhalten wir keine Fördergelder von den jeweiligen Landesregierungen und müssen uns daher über Honorare finanzieren.

Explizit weisen wir darauf hin, dass eine Bearbeitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatpersonen, keine Selbstständigen oder ehemaligen Selbstständigen mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen) bei karitativen oder städtischen Beratungsstellen in der Regel kostenfrei erfolgen kann. Hierbei sind (allerdings) meistens Wartezeiten von mehreren Monaten – teilweise über ein Jahr – in Kauf zu nehmen.

Wir legen größten Wert auf Kostentransparenz. Deshalb wird zwischen Ihnen und uns mit der Beauftragung ein einmaliges Pauschalhonorar ohne jegliche Folgekosten vereinbart*. Für die Bearbeitung Ihres Insolvenzverfahrens und der (anwaltlichen) Begleitung und Betreuung als Verfahrensbevollmächtigte im gesamten (gerichtlichen) Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der endgültigen Restschuldbefreiung.

Das (Mindest-)Honorar für „einfache“ Verfahren beträgt

für Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz)

  • mit Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ab € 1.997 inkl. MwSt.*

für Selbstständige oder ehemalige Selbstständige (Regelinsolvenz)

  • Gewerbe (noch) angemeldet (lfd. Geschäftsbetrieb)
    mit
    Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ab € 3.332 inkl. MwSt.*
  • Gewerbe (bereits) abgemeldet
    mit
    Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ab € 2.618 inkl. MwSt.*

Auf ausdrücklichen Wunsch bearbeiten wir Insolvenzverfahren auch ohne (anwaltlichen) Begleitung und Betreuung als Verfahrensbevollmächtigte im gesamten (gerichtlichen) Insolvenzverfahren zu günstigeren Konditionen.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Auch bieten wir Sonderkonditionen insbesondere für Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, Rentner, Schwerbehinderte und Alleinerziehende mit geringem Einkommen an. Oftmals muss auch für den (Ehe-)Partner parallel ein Insolvenzantrag gestellt werden, z.B. wenn der Partner als Bürge und/oder 2. Darlehensnehmer im Kreditvertrag eingetragen ist. Auch hierzu bieten wir Sonderkonditionen „im Paket“ an.

Sie wissen noch nicht, ob ein Insolvenzverfahren die richtige und beste Lösungsmöglichkeit für Sie ist und möchten sich zunächst – auch über andere Möglichkeiten der Schuldenbereinigung – informieren? Für ein ausführliches Informations- und Beratungsgespräch (max. 90 Minuten) berechnen wir pauschal € 100,– zzgl. MwSt.

Beratungshilfescheine werden von uns akzeptiert. Sofern Sie von Ihrem zuständigen Amtsgericht einen solchen sogenannten Beratungshilfeschein erlangen können, reduzieren sich die Kosten für ein Verbraucherinsolvenzverfahren um ca. 50%. Bitte beachten Sie, dass Beratungshilfe nur und ausschließlich für ein Verbraucherinsolvenzverfahren (beim Amtsgericht) beantragt werden kann.

Bei der Wahl der Beratungsstelle sollte beachtet werden, dass gerade bei der Insolvenzberatung heutzutage nicht mehr der sozialpädagogische, sondern vielmehr der fachlich qualifizierte Bereich im Fokus steht.

Da es keine Ausbildung zum Schuldner- oder Insolvenzberater gibt, muss sich der Verbraucher an objektiven Qualitätsmerkmalen orientieren können. Deshalb haben unsere leitenden Berater ein Zertifikat der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Teilnahme an einem mehrmonatigen IHK-Zertifikatslehrgang Schuldenberatung inkl. erfolgreicher IHK-Zertifikatsprüfung und verfügen somit über umfassende Kenntnisse der Insolvenzordnung und der jeweils aktuellen Rechtsprechung.

Achten Sie bei der Wahl Ihrer Beratungsstelle – egal ob staatlich anerkannt, karitativ, städtisch oder gewerblich – darauf, dass Ihr Berater eine fachliche Qualifikation zur Schuldenberatung (z.B. Zertifikat der IHK) vorweisen kann und Sie auf Wunsch auch im gerichtlichen Insolvenzverfahren betreut und vertreten werden.

Auch sollte man sich bei der Wahl der Beratungsstelle darüber bewusst sein, dass karitative Stellen neben den Fördergeldern oftmals finanzielle Unterstützung in Form von großzügigen Spenden ansässiger (Volks-)Banken und Sparkassen erhalten, was der Objektivität nicht unbedingt dienlich ist, zumindest dann nicht, wenn es sich hierbei auch um einen Ihrer Gläubiger handelt.

* Eine uns erteilte Vollmacht und damit verbundene Honorarzahlungen geregelt über ein einmaliges Pauschalhonorar beschränken sich auf die Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Eine Vertretung in anderen rechtlichen (Klage-)Verfahren ist nicht miteingeschlossen, auch dann nicht, wenn ein Zusammenhang zum Insolvenzverfahren abgeleitet werden kann.

Dies betrifft insbesondere und beispielsweise Strafverfahren wegen einer Insolvenzstraftat, Insolvenzverschleppung, Bankrott und Zivilklagen von Gläubigern auf Feststellung einer Forderung nach Widerspruch gegen von Gläubigern angemeldeten Forderungen aus unerlaubter Handlung oder aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Für eine etwaige Vertretung in einem solchen Verfahren muss ein Rechtsanwalt separat beauftragt werden.

Die Vertretung in einem solchen gerichtlichen Zivilverfahren / Zivilklageverfahren oder Strafverfahren ist nicht Bestandteil der uns erteilten Vollmacht und der mit uns geschlossenen Honorarvereinbarung für die Vertretung im (gerichtlichen) Insolvenzverfahren.