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Pfändungstabelle


Die Pfändungstabelle (gesetzlich verankert im §850c ZPO) regelt sämtliche Pfändungsfreigrenzen bei laufenden Einkünften.

Sie gibt darüber Aufschluss, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Schuldnern z.B. über eine Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden kann.

Der Grundfreibetrag liegt seit dem 01.07.2023 bei € 1.409,99 für eine Einzelperson. Dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienende unpfändbare Betrag erhöht sich durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder geringfügig verdienenden Ehegatten.

Unpfändbar sind u.a. Kindergeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (maximal € 705) und 50% von geleisteten Überstunden. Auch Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unterliegen im Rahmen des Üblichen nicht der Pfändung.

Die Pfändungstabelle regelt auch den bei einem Insolvenzverfahren abzuführenden Betrag an den Insolvenzverwalter.

Ein Beispiel:

Ein Familienvater, verheiratet, 2 Kinder, ist mit rund € 50.000 überschuldet. Er verdient (netto) € 2.300,– und seine Ehefrau in Teilzeit (netto) € 900,–.

Nach Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO sind im (Verbraucher-/Privat-)Insolvenzverfahren monatlich € 30,38 für 3 Jahre abzugeben, gesamt also € 1.093,68.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens genießt der Familienvater Vollstreckungsschutz, an die Gläubiger muss nichts mehr bezahlt werden. Der Schuldner muss bis zur (endgültigen) Erteilung der Restschuldbefreiung „nur“ monatlich den pfändbaren Betrag in Höhe von € 30,38 abgeben.

Die Familie verfügt also im Insolvenzverfahren über folgendes Einkommen zur freien Verfügung:

€ 2.300,– Einkommen Ehemann

€ 900,– Einkommen Ehefrau

€ 500,– Kindergeld

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€ 3.700,– Gesamteinkommen

./. € 30,38 Insolvenzverwalter

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€ 3.669,62 Einkommen
zur freien Verfügung
(und zur Bestreitung des Lebensunterhalts)

Macht hier ein Insolvenzverfahren Sinn? Entscheiden Sie selbst, die Antwort liegt auf der Hand.

Die Pfändungstabelle zum Download finden Sie unter Service (klick drauf).