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Regelinsolvenz – DER Neustart für Selbständige


 

Viele Selbstständige haben das gleiche Problem: Endlich läuft das Geschäft, die Einnahmen sind kostendeckend und auch ein anständiger Unternehmerlohn wäre drin.

Eigentlich – wären da nicht die hohen (Alt)-Schulden aus der Anfangszeit – oder die erdrückenden Steuerforderungen vom Finanzamt. Ob Umsatz-, Gewerbe- oder Einkommensteuer, der Fiskus kassiert kräftig ab, häufig auch mit viel zu hohen Schätzungen.

Aus Angst vor dem drohendenden Vollstreckungsbeamten und einer Gewerbeuntersagung werden oft viel zu hohe Ratenzahlungen vereinbart – neue Schulden und Löcher entstehen.

Doch es gibt einen Ausweg aus diesem „Teufelskreis“: Für Selbständige, deren Betrieb tragfähig ist – die also die laufenden Kosten aus ihren Einnahmen „stemmen“ können – ist eine Regelinsolvenz mit Fortführung des laufenden Betriebes oft die beste Lösung. ALLE Schulden – auch die vom Finanzamt – sind „auf einen Schlag“ weg.

Die hart verdienten Einnahmen bleiben im eigenen Geldbeutel und versickern nicht in Säumniszuschlägen des Fiskus. Der Druck und die Sorgen um das Geschäft sind weg, es können wieder Investitionen getätigt werden, vielleicht ist sogar der lang ersehnte Urlaub nicht mehr in unerreichbarer Ferne.

Sofort mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens haben alle Gläubiger Vollstreckungsverbot und alle laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen eingestellt werden. Die Schulden werden bis auf wenige Ausnahmen auf 0 (Null) gesetzt. Und das Beste: Sie können Ihr eigener Chef bleiben!

Dies alles gilt natürlich auch für das Finanzamt. Entgegen der landläufigen Meinung hat das Finanzamt keine Sonderstellung und ist ein Gläubiger wie jeder andere auch, wie ein Mobilfunkanbieter, ein Versandhaus oder eine Bank / Sparkasse. Nur und ausschließlich wenn Sie wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurden, sind Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Welcher Betrag muss monatlich während des Insolvenzverfahrens abgegeben werden?

Dazu Thomas Tillich (Schuldenberatung IHK) vom Insolvenz-Fach-Center e.V.:  „Ein Malermeister, verheiratet, 2 Kinder muss ca. € 100,– monatlich an den Insolvenzverwalter abführen. Dies gilt wohlgemerkt auch bei einem Reingewinn nach Steuern von beispielsweise € 4.000,– im Monat.“

Deshalb der Tipp an alle Selbständigen mit (hohen) Schulden: Lassen Sie sich beraten und überraschen, wie einfach und kostengünstig es oft ist, wieder „durchschnaufen und (neu) durchstarten“  zu können.