Back to Top
 

 

 

 
 
 
 

Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren?


 

Natürliche Personen müssen entweder ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist – unabhängig von der Anzahl der Gläubiger – die richtige Form für Personen, die nicht selbständig sind und nie selbständig waren.

Bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann, muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf der Grundlage eines Plans mit den Gläubigern durchgeführt werden. In den allermeisten Fällen scheitert dieser Einigungsversuch, da die Gläubiger das Angebot (oft auch ein sogenannter „Nullplan“) ablehnen. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuch wird von der (nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeigneten, der sogenannten staatlich anerkannten) Schuldnerberatungsstelle (oder Rechtsanwalt) im Insolvenzantrag (Anlagen 2, 2A) bescheinigt und ist Voraussetzung, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Amts-/Insolvenzgericht angenommen wird.

Das Regelinsolvenzverfahren ist – unabhängig von der der Anzahl der Gläubiger – die richtige Form für Selbständige.

Das Regelinsolvenzverfahren gilt auch für ehemalige Selbständige ab 20 Gläubigern oder auch unter 20 Gläubigern, sofern Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. Lohnsteuer, Lohn / Gehalt, Gesamtsozialversicherungsbeiträge) bestehen.

Bei einem Regelinsolvenzverfahren ist kein „vorgeschalteter“ außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann also schneller („sofort“) beim Amts-/Insolvenzgericht eingereicht werden.

Zu beachten: Karitative Schuldnerberatungsstellen (z.B. Caritas, Diakonie, AWO usw.) bearbeiten keine Regelinsolvenzverfahren!

Während man also bei karitativen Beratungsstellen (wenngleich mit meist erheblichen, nervtötenden langen Wartezeiten) ein Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel kostenfrei bearbeiten lassen kann (Achtung: In der Regel keine Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren und der Restschuldbefreiungsphase), entstehen bei einem Regelinsolvenzverfahren immer Kosten. Oft verweisen die karitativen Stellen dann an eine Rechtsanwaltskanzlei. Sparen Sie sich teure Anwaltskosten und wenden sich gerne vertrauensvoll an uns. Regelinsolvenzverfahren – auch inkl. (anwaltlicher) Vertretung im gerichtlichen Verfahren bis zur endgültigen Restschuldbefreiung – können über uns mit einem einmaligen, fairen Pauschalhonorar abgewickelt werden, welches jedenfalls weit unter den üblichen Anwaltssätzen liegt.