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Steuererstattung im Insolvenzverfahren


 

Im eröffneten Insolvenzverfahren gehören Einkommensteuererstattungen an den Schuldner grundsätzlich zur Masse und stehen dem Insolvenzverwalter zu. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Erstattungen auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung entfallen, oder danach.

Das (gerichtliche) Insolvenzverfahren endet in der Regel nach ca. 1 Jahr. Es beginnt dann die Restschuldbefreiungsphase (die sogenannte Wohlverhaltensphase) und die Erstattungsansprüche stehen ab dann wieder dem Schuldner zu.

Da für das Jahr, in dem die Wohlverhaltensphase beginnt, in der Regel eine sogenannte Nachtragsverteilung (für die Steuererstattung) angeordnet wird, bedeutet dies, dass Steuererstattungen im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Folgejahr – also insgesamt 2x – an den Insolvenzverwalter fließen.

Achtung: Das Finanzamt darf Steuerschulden im Insolvenzverfahren aufrechnen! Auch bzw. gerade dann, wenn diese Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Sind Sie also mit Steuerschulden ins Insolvenzverfahren gegangen, erhalten Sie vom Finanzamt im laufenden Verfahren keine Erstattung, zumindest so lange, bis die im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerschulden beglichen sind.

Wer muss eigentlich die Steuererklärung machen?

Der Schuldner verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit. Entsprechend kann nur der Insolvenzverwalter für ihn eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der Abgabenordnung die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Folglich muss der Verwalter den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachkommen und für ihn die Einkommensteuererklärung erstellen und einreichen (BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 – IX ZB 197/ 07).

Auf Verlangen des Insolvenzverwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet.

Wirkt der Schuldner jedoch nicht mit und übergibt er keine Unterlagen, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten.